Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 10. Februar 2026 mitgeteilt am 10. Februar 2026
Referenz
ZR1 26 14
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 4. Februar 2026
In Erwägung,
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dass A._____ am 4. Februar 2026 von Dr. med. B._____, O.1._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik A._____ eingewiesen wurde,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 5. Februar 2026 (Eingang am 6. Februar 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
6. Februar 2026 die Klinik A._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,
dass die Klinik A._____ den Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
ist und am
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
2.
3.
4.
Beschwerde
Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
wird
zufolge
Gegenstandslosigkeit
am
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Erste zivilrechtliche Kammer
Der Vorsitzende
Cavegn
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